Häufig gestellte Fragen:

1. Wie wird ein Wechsel des Stromanbieters tatsächlich vollzogen?

Sobald der Stromverbraucher einen günstigen neuen Stromanbieter gefunden hat, wird zwischen dem Stromanbieter und dem Stromverbraucher ein Strom-Wechselvertrag geschlossen. Dies kann in den meisten Fällen online erfolgen. Für alle weiteren Schritte, die bei einem Stromwechsel des Stromanbieters erforderlich sind, ist der neue Stromanbieter verantwortlich. Etwa vier Wochen nach Vertragsabschluß erhält der Stromverbraucher bereits die Stromrechnung des neuen Stromanbieters und zahlt dessen günstigeren Strompreis.

2. Was ist der Unterschied zwischen dem Stromversorger und dem Netzbetreiber?

Bei dem Stromversorger handelt es sich um denjenigen, der die Lieferung des Stroms ausführt. Der Netzbetreiber hingegen ist der Verantwortliche für das gesamte Stromnetz und für dessen reibungslosen Betrieb. Unter Umständen kann es vorkommen, dass der Netzbetreiber und der Versorger identisch sind. Wenn der Verbraucher zu einem Stromanbieter wechseln möchte, der nicht über ein eigenes Netz verfügt, bringt dies keine Nachteile mit sich. Dies liegt daran, dass der Anbieter dem Betreiber des Stromnetzes ein Entgelt für die Nutzung zahlt.

3. Macht der Wechsel des Anbieters einen Umbau erforderlich?

Dies ist allerdings grundsätzlich nicht der Fall, da keine Arbeiten am Stromzähler erforderlich sind. Jedoch muß der Verbraucher gegebenenfalls selbst den Stand der Stromzähler ablesen und ihn an den Betreiber weiterleiten. In einem solchen Fall ist es ratsam, die Information über den Stand des Zählers auch an den neuen Anbieter weiterzuleiten. Denjenigen, die nicht. Genau wissen, wo sich der Stromzähler befindet, können den Vermieter bzw. die Hausverwaltung um Rat fragen, die es mit Sicherheit wissen. Häufig ist der Zähler in der Wohnung, im Flur oder im Keller.

4. Welche Kosten bringt ein Wechsel des Stromanbieters mit sich?

Da eine Wechselgebühr unzulässig ist, ist der Wechsel für den Verbraucher vollkommen kostenlos.

5. Ist beim Anbieterwechsel eine vertragliche Kündigungsfrist zu beachten?

Beim Anbieterwechsel sollte in jedem Fall die vertragliche Kündigungsfrist beachtet werden. Dies gilt insbesondere für die Verbraucher, die bereits vorher den Stromanbieter gewechselt haben. Um festzustellen, welche Kündigungsfrist einzuhalten ist, können die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Stromanbieter zu Rate gezogen werden. Unter Umständen kann der Verbraucher sogar von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Dies gilt besonders dann, wenn der Anbieter die Preise erhöht. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel einen Monat zum Monatsende.

6. Wie wirken Vergünstigungen oder garantierte Preise?

Bei einem garantierten Preis sichert sich der Verbraucher für eine gewisse Zeit einen bestimmten Preis pro Kilowattstunde Strom und ist so vor Preiserhöhungen geschützt. Nach Möglichkeit sollten garantierte Preise für ein Jahr festgesetzt werden. Lediglich nach Ablauf der Frist sind Preiserhöhungen durch den Stromanbieter zulässig. Vergünstigungen gelten nicht für eine bestimmte Frist, sondern werden lediglich einmalig gewährt.

7. Kann man nach dem Wechsel des Stromanbieters plötzlich von der Stromversorgung abgeschnitten werden?

Dies kann allerdings auf keinen Fall passieren, da der Grundversorger durch gesetzliche Bestimmungen verpflichtet ist, den Verbraucher mit Strom zu versorgen. Dies gilt auch dann, wenn der neu gewählte Stromanbieter aus Gründen der Zahlungsunfähigkeit oder ähnlichem nicht mehr im Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Hierdurch ist sichergestellt, dass der Verbraucher wie gewohnt Strom erhält. Sollte der Strom ausfallen oder eine Störung des Stromzählers auftreten, muß der regionale Betreiber des Netzes verständigt werden. Dieser ist für die Behebung des Schadens verantwortlich und sorgt für eine möglichst schnelle Beseitigung der Störung.

8. Ist der Wechsel zu einem Zweittarifzähler möglich?

Das ist bisher noch nicht möglich. Dies liegt daran, dass e:veen, wie die meisten Anbieter keine Unterscheidung zwischen Tag- und Nachtstrom machen. Unabhängig davon, ob der Verbraucher den Strom tagsüber oder nachts nutzt, zahlt der Kunde stets den gleichen Preis. Besonders für Haushalte, die häufig nachts Strom in Anspruch nehmen, wäre ein Wechsel wenig lukrativ.

9. Beim Wechsel des Stromanbieters erhält der Verbraucher eine Schlussabrechnung von seinem Versorger.

Diese enthält Angaben über den Verbrauch und die gezahlten Abschlagleistungen. Für den Fall, dass sich bei der Saldierung dieser beiden Positionen ein positives Gutachten ergibt, wird dies dem Verbraucher erstattet.

10. Muß der Vermieter informiert werden, wenn der Mieter den Wechsel des Stromanbieters veranlassen will?

Das ist nicht notwendig, da für den Wechsel keine Genehmigung eingeholt werden muß. Der Mieter ist in seiner Entscheidung, von welchem Anbieter er seinen Strom beziehen möchte, völlig frei. Anders ist es hingegen, wenn der Vermieter dem Mieter die Stromrechnung aushändigt und die Abschlagzahlungen von der Miete vor genommen werden. In diesem Fall ist der Vermieter der Vertragspartner des derzeitigen Stromanbieters, so dass dieser über einen Wechsel entscheiden muß.

11. Was ist bei einem Umzug zu tun?

Ein Anbieterwechsel muß deutlich im Voraus geplant werden, so dass bereits 2 Monate vorher der Vertrag abgeschlossen werden kann. Wenn der Abschluß eines Vertrages versäumt wird, so kommt der Einzug automatisch einem Vertragsabschluß mit dem örtlichen Versorger gleich. Hat sich der Verbraucher bereits vor dem Umzug für einen günstigeren Anbieter entschieden und möchte diesen weiterhin in Anspruch nehmen, so sollte er sich frühzeitig erkundigen, inwieweit dieser für die Stromlieferung zur neuen Anschrift zuständig ist. Beim Verlassen der bisherigen Wohnung müssen außerdem Kündigungsfristen in Bezug auf den Stromvertrag beachtet werden.

12. Muß der Zähler selbständig abgelesen werden?

Um Gewissheit zu haben, sollte der Zählerstand jeweils bei einer Preiserhöhung und am Tage des Wechsels abgelesen werden. Durch die Mitteilung des Zählerstandes an den Anbieter kann eine genaue Abrechnung erstellt werden.

13. Wer ist für die Lieferung des Stroms zuständig?

Der Grundversorger, der die meisten Haushalte der Region mit Strom versorgt, ist für die Lieferung des Stroms zuständig. Bei dem Grundversorger kann es sich beispielsweise um die Stadtwerke handeln.

14. Wer ist bei Störungen und Ausfällen zuständig?

Der örtliche Netzbetreiber ist für das reibungslose Funktionieren des Stromnetzes zuständig. Er ist gesetzlich verpflichtet, Störungen schnellstens zu beheben.

15. Ist ein Anbieterwechsel bei Wärmepumpen möglich?

Nur Grundversorger bieten günstige Sondertarife für Wärmepumpen an.

16. Was passiert mit meinem Zähler und meinem Stromanschluß?

An Ihrem Zähler und an Ihrem Stromanschluß ändert sich rein gar nichts. Es muß kein Techniker vorbeischauen und Sie müssen keine Terminen vereinbaren. Es bleibt alles beim Alten. Der Zähler bleibt Eigentum des Netzbetreibers. Der neue Stromanbieter zahlt eine Zählermiete an den Netzbetreiber. Diese ist in dem an den neuen Stromlieferanten zu zahlenden Preis enthalten.